unsere AGB's

Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltungsbereich
1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten
ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen
Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir
nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer
Geltung zugestimmt.
2. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann,
wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren
Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen
des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber
vorbehaltlos ausführen.
3. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl für
Kauf- als auch für Werk- und Werklieferungsverträge.
4.Ergänzend gelten für Bauwerkleistungen die Vorschriften der
VOB/B (Verdingungsordnung für Bauleistungen.
II. Angebot
1.Unsere Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung
freibleibend.
2.An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen
Unterlagen, die wir im Rahmen unseres Angebots erstellen,
behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen
Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir haben
vorher ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
3. Auch für den Fall, dass unser Angebot nicht angenommen
werden sollte, und die vorbezeichneten Unterlagen an uns
zurückgeschickt werden sollten, bleiben unsere Urheberrechte
vollumfänglich erhalten.
III. Bauanträge
1.Soweit für die von uns gelieferten oder montierten Gegenstände
eine Baugenehmigung nach der Landesbauordnung erforderlich
ist, erstellen wir auf Wunsch insoweit die zur Genehmigung
notwendigen Pläne und Aufträge, mit Ausnahme der Statik.
2. Für ggf. darüberhinausgehende, weitere
baugenehmigungsrechtliche Auflagen im Rahmen eines
Gesamtbauvorhabens ist alleine oder Auftraggeber zuständig und
verantwortlich.
3. Soweit hierbei keine sonstigen Nebenabreden getroffen worden
sind, berechnen wir für die Erstellung der Pläne und Zeichnungen
pauschal 350,- Euro zzgl. Kosten und Auslagen der Stadt
Coburg.
4. Hinsichtlich der Erteilung der beantragten Baugenehmigung
übernehmen wir keinerlei Haftung.
IV. Preise/ Zahlungsbedingungen
1. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab
Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
2. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, so sind wir
berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz gem. DÜG der Europäischen Zentralbank p. a. zu
fordern. Sofern wir in der Lage sind, einen höheren Verzugszins
nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
3. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen,
dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich
geringerer Schaden entstanden ist.
4. Der Auftraggeber kann gegenüber unserer Rechnung nur dann
aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt worden sind.
5. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes
nur dann befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen
Vertragsverhältnis beruht.
V. Lieferung und Montage
1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die
vorherige Abklärung aller technischen Fragen voraus.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den zur Montage notwendigen
Freiraum (z.B. Freihaltung von Parkmöglichkeit, Beseitigung von
störenden Gegenständen wie Müllcontainer) zu schaffen,
sowie uns rechtzeitig auf ihm bekannte Hinderungsgründe (z.B.
öffentliche Veranstaltungen) hinzuweisen.
3. Insoweit evtl. entstehende Mehrkosten durch Behinderung
unserer Monteure gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er
sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir dazu berechtigt, den
uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen zu verlangen.
5. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen
Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der
Vertragssache in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in
dem dieser in Annahmeverzug gerät.
6. Soweit nichts anders vereinbart wurde, geht die Gefahr auf den
Auftraggeber über, sobald die Ware den Leistungsort (Baustelle)
erreicht.
7. Leuchttransparente, 3D-Schriften, Strahler oder andere
gelieferte Gegenstände, die der elektrischen Stromversorgung
bedürfen, werden von uns grundsätzlich an eine bauseits
vorhandene bzw. zu stellende Stromzuleitung an der
Montagestelle angeschlossen. Der
Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die
Stromzuleitung bis zur Montagestelle gesichert ist.
8. Sollte eine Stromzuleitung an entfernte Stellen verlegt werden
müssen, wird dies grundsätzlich als gesonderte Leistung nach
Aufwand berechnet und ist vom Auftraggeber zu vergüten.
9. Sind aus Gründen der Unzugänglichkeit oder der Höhe der
Montagestelle außerordentliche Behelfsgeräte (z.B. Gerüste,
Hubsteiger, etc.) erforderlich, so ist der Auftraggeber verpflichtet,
diese Geräte zu stellen oder aber die insoweit anfallenden
besonderen Kosten zu tragen.
10. Sämtliche von uns gelieferten Gegenstände tragen unseren
Werbeschriftzug oder Aufkleber in angemessener und dezenter
Größe. Sollte der Auftraggeber eine derartige Werbebeschriftung
nicht wünschen, ist dies bei Auftragserteilung schriftlich
mitzuteilen. Später erfolgende Rügen begründen keinen
Anspruch auf Entfernung des Werbeschriftzuges.
11. Ist die Demontage einer alten Werbeanlage erforderlich, so
verbleibt diese zur Entsorgung beim Auftraggeber. Die
erforderlichen Demontagekosten werden nach Zeitaufwand

berechnet. Wird eine Entsorgung der demontierten Altanlage
seitens des Bestellers gewünscht, werden die Entsorgungskosten
gesondert berechnet.
12. Bei Reparatur- und Demontageaufträgen sowie bei
Montageaufträgen nach Zeitaufwand wird zusätzlich zu dem
berechneten Werklohn auch die anfallende Fahrzeit (bei
Montageorten im Umkreis von 20 km zur Werkstätte pauschal
20,00€; darüber hinaus 1,05€/km zzgl. MwSt.) in Rechnung
gestellt.
VI. Eigentumsvorbehalt
- Allgemeine Regelungen:
1. Alle Warenlieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt.
Wir behalten uns deshalb das Eigentum an gelieferten Waren
bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung
mit dem Auftraggeber vor.
2. Bei grob vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers,
insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir nach
vorangehender Mahnung mit Nachfristsetzung berechtigt, die
unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zurückzunehmen. In der
Zurücknahme der Waren durch uns liegt kein Rücktritt vom
Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich
erklärt. In der Pfändung gelieferte Ware durch uns liegt stets
ein Rücktritt vom Vertrag.
3. Wir sind nach Rücknahme gelieferter Waren zu deren
Verwertung befugt, der erzielte Verwertungserlös ist auf die
Verbindlichkeiten des Auftraggebers - abzüglich
angemessenes Verwertungskosten - anzurechnen.
- Verlängerter Eigentumsvorbehalt:
Der Auftraggeber ist berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt
gelieferte Waren im ordentlichen Geschäftsgang ganz oder
teilweise zu veräußern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle
Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages (einschließlich
MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung
gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar
unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach
Verarbeitung weiter verkauft worden ist.
Zur Einbeziehung dieser Forderungen bleibt der Auftraggeber
auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die
Forderungen selber einzuziehen bleibt hiervon unberührt. Wir
verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen,
solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus
den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug
gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs-
oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung
vorliegt. Ist dies aber der Fall, hat der Auftraggeber uns die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu
geben, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen
auszuhändigen, sowie den Schuldnern (Dritten) die Abtretung
mitzuteilen.
Mit dauerhafter Zahlungseinstellung, der Eröffnung des
Konkursverfahrens oder gerichtlichen oder außergerichtlichen
Vergleichsverfahren erlischt das Recht des Auftraggebers zur
Weiterveräußerung, zur Verwendung und zum Einbau der
Vorbehaltsware.
- Regelungen für den Fall der Verarbeitung,
Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware:
Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Waren durch den Auftraggeber wird stets für uns
vorgenommen. Wird die Eigentumsvorbehaltsware mit anderen,
uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Gegenständen
zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Gegenständen zum
Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise,
dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so
gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilmäßig
Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so
entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
Soweit die von uns gelieferten Waren durch Vermischung,
Verarbeitung, Vermengung oder Verbindung in das Eigentum
Dritter übergehen, so tritt uns der Auftraggeber bereits jetzt die
uns der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe
des Rechnungsendbetrages (einschließlich MwSt.) unserer
Forderung ab.
Der Auftraggeber tritt uns zur Sicherung unserer Forderungen
gegen ihn auch seine Forderungen ab, die ihm durch die
Verbindung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware mit
einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
- Mitteilungspflichten und Freigaberegelung:
Soweit Dritte Ansprüche an die Vorbehaltsware oder an die uns
aufgrund der vorstehenden Regelung abgetretenen Forderungen
oder an das Miteigentum geltend machen, hat uns dies der
Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Über
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware
oder in die abgetretenen Forderungen hat uns der Auftraggeber
unverzüglich unter Übergabe der
Zwangsvollstreckungsunterlagen zu unterrichten.
Wir sind zur Freigabe aller unserer vorstehend geregelten
Sicherungsrechte verpflichtet, sobald wir wegen aller unserer
Ansprüche gegen den Besteller befriedigt sind.
Wir verpflichten uns schon vorher auf Verlangen des
Auftraggebers, die uns zustehenden
Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als der
realisierbare Wert unsere
Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20%
übersteigt.
- Rechte an Hilfsmitteln:
Die im Rahmen der Einstellung des Gewerkes erforderlichen
Hilfsmittel, wie z. B. Siebdruckfilme, auf EDV gespeicherte
Entwürfe und Daten, Pläne und Zeichnungen sowie die Rechte
hieraus, verbleiben aus urheberrechtlichen Gründen beim
Unternehmer. Die Zahlung des Werklohnes bedingt insoweit nicht
den Eigentumsübergang der vorbezeichneten Leistungen auf den
Kunden.

Sollte der Kunde jedoch die Zurverfügungstellung der
vorbeschriebenen Leistungen wünschen, steht es dem
Unternehmer frei, die vorbezeichneten Leistungen gegen ein
angemessenes Entgelt dem Kunden zur Verfügung zu stellen.
Auch in den Fällen, in denen der Kunde dem Unternehmen einen
bereits fertig konzipierten
Entwurf zur Verfügung stellt und der Unternehmer lediglich
hiervon Filme oder EDV-gestützte
Daten erstellt, bleiben die erstellten Filme sowie die EDV-
gestützten Daten im Eigentum des Unternehmers. In diesem Fall
hat der Kunde das Recht gegen Zahlung der anfallenden Kosten
von dem Unternehmer die Erstellung und Herausgabe einer Kopie
zu verlangen.
VII. Gewährleistung und Schadensersatz
1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Vertragsgegenstand
nach Lieferung und Montage auf Mängel und
Gebrauchstauglichkeit zu untersuchen. Hiernach sind
offenkundige Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb
von zehn Tagen nach Erhalt der Leistung schriftlich anzuzeigen,
unsichtbare bzw. verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer
Entdeckung anzuzeigen. Soweit Mängelrügen verspätet erfolgen,
ist unsere Haftung für Mängel ausgeschlossen.
2. Nach Lieferung bzw. Abschluss der Montagearbeiten findet
eine Abnahme statt. Der Auftraggeber bestätigt insoweit mit
seiner rügelosen Unterschrift unter die entsprechende Sparte des
Lieferscheins/ Montageberichts die Ware/ Werksleistung
vollständig und mangelfrei erhalten zu haben.
3. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Vertragssache
vorliegt, beschränkt sich unsere Gewährleistungspflicht zunächst
auf Nachbesserung, wobei wir berechtigt sind, mindestens zwei
Nachbesserungsversuche durchzuführen. Schlagen diese
Nachbesserungsversuche fehl, so hat der Auftraggeber nach
seiner Wahl Anspruch auf Ersatzlieferung oder aber Gutschrift
des Kaufpreises/ Werklohnes. Weitergehende Ansprüche des
Auftraggebers - gleich aus welchen Rechtsgründen - sind
ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht
am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere
haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige
Vermögensschäden des Auftraggebers. Dies gilt nicht, soweit die
Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
unsererseits beruht.
4. Wir haften nicht für Mängel und Schäden, die dadurch
entstehen, dass im Rahmen der Inbetriebnahme der von uns
angelieferten bzw. installierten Gegenstände ein von uns nicht
bezogenes Betriebsgerät oder Zubehör verwendet wird. Ebenso
wenig haften wir, wenn der Einbau oder die Montage von uns
gelieferter Gegenstände durch den Auftraggeber bzw. Käufer
selbst oder einen von ihm beauftragten Dritten erfolgt ist. Für von
uns gelieferte bzw. eingebaute Leuchtstofflampen,
Vorschaltgeräte und Starter, die wir selbst von unseren
Lieferanten gekauft haben, übernehmen wir keine
Gewährleistung. Wir treten jedoch bereits jetzt insoweit unsere
Gewährleistungsansprüche gegen unseren Lieferanten an den
Besteller ab.
VIII. Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den mit uns
geschlossenen Verträgen ist das für Coburg zuständige Amts-
bzw. Landgericht. Wir behalten uns jedoch vor, den Besteller
gegebenenfalls an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
ist unser Geschäftssitz in Untersiemau Erfüllungsort für
Lieferungen und Zahlungen.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder
eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen
unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit
aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Regelungslücke
enthalten.
4. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmungen oder zur Ausführung einer Regelungslücke soll
eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich
möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien
gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages
gewollt hätten, sofern sie dies bei Abschluss des Vertrages
bedacht hätten.

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